Mit seiner „FOR YOU“-Entscheidung vom 15.07.1999 (Az. I ZB 47/96) aus der Anfangszeit des neugestalteten Markenrechts hatte der BGH überraschend den Slogan „FOR YOU“ für die beanspruchten Waren (Tabakerzeugnisse) als unterscheidungskräftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG angesehen. Im Ergebnis wurde die entsprechende Marke eingetragen. Dem Anmelder half dabei, dass der BGH in „FOR YOU“ keine warenbeschreibende Sachaussage sah, die auf bestimmte Eigenschaften der Waren selbst Bezug nimmt.
Im Rahmen eines Löschungsverfahrens gegen eine 2001 angemeldete „for you“-Marke für Gesundheits- und Nahrungsartikel wurde dem BGH (Beschl. v. 10.07.2014 – I ZB 81/13) jetzt die Möglichkeit gegeben, zu bekennen, ob er bei seiner liberalen Sichtweise bleibt. Das Bundespatentgericht als Vorinstanz lieferte als Steilvorlage für einen Richtungswechsel die Auffassung, dass „for you“ ein Gefühl der persönlichen Ansprache und der individuellen Behandlung bewirkt und ohne weiteres Nachdenken im Sinne eines Hinweises auf Produkte verstanden wird, die eine individuelle Anpassung an die persönlichen Bedürfnisse der Anbieter bieten und damit durchaus über eine besondere, wenn auch nicht näher konkretisierte Qualität bzw. Beschaffenheit verfügen.
Diese Interpretation ging dem BGH zu weit. Ein auf eine individuelle Produktanpassung gerichtetes Verkehrsverständnis hielt der BGH für die in Frage stehenden Waren für fernliegend und betonte noch einmal ausdrücklich, dass es allein auf die eingetragene Form (d.h. „for you“) ankommt und sich beispielsweise eine gedankliche Kombination mit Gattungsbezeichnungen verbietet, um sich einen beschreibenden Begriffsinhalt zu konstruieren, aus dem dann mangelnde Unterscheidungskraft gefolgert werden könnte.
„FOR YOU“ ist ein gutes Beispiel dafür, dass sich ein warenbeschreibender Sachbezug bei kurzen Slogans nur schwer herstellen lässt, was ihre Eintragungschancen als Marke erhöht. Wenn das Markenamt in einen angemeldeten kurzen Slogan mehr hereinliest, als er hergibt und die Eintragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft verweigert, kann es sich daher durchaus lohnen, dagegen mit Rechtsmittel vorzugehen, um sich in der höheren Instanz die Eintragungsfähigkeit bestätigen zu lassen.