Bei der „mittelbaren Patentverletzung“ (zum Begriff s. Beitrag v. 22.12.2005) verletzt der Schuldner nicht selbst das Patent, sondern beliefert seine Kunden mit Mitteln, mit denen diese „unmittelbare Verletzungshandlungen“ begehen können. Dass es zur unmittelbaren Patentverletzung kommt, ist nach heutiger Gesetzeslage keine Voraussetzung der mittelbaren Patentverletzung. Es handelt sich also um einen „Gefährdungstatbestand“.
Der BGH ist allerdings der Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch gegen den „mittelbaren Patentverletzer“ im Wesentlichen davon abhängt, in welchem Umfang seine Kunden mit Hilfe der gelieferten Mittel tatsächlich das Patent verletzt haben oder eben nicht (z. B. BGH, Urt. v. 27.2.2007 – X ZR 113/04 – Rohrschweißverfahren). Damit ist die praktische Durchsetzung solcher Ansprüche aber äußerst schwierig, denn der Patentinhaber hat ja regelmäßig keine Kenntnis über die Aktivitäten der von ihm nicht belieferten Kunden.
Zum praktischen Umgang mit diesem Problem hat sich nun das Landgericht Düsseldorf geäußert (Urt. v. 1.3.2011 – 4b O 260/09 – Oberflächenvorbehandlung). Danach soll es nicht erforderlich sein, gegen die einzelnen Kunden rechtskräftige Verletzungsurteile zu erstreiten. Wohl aber seien Besichtigungsverfahren in Betracht zu ziehen, ferner könnten die – dem Patentinhaber aus der Rechnungslegung des mittelbaren Verletzers bekannten – Kunden als Zeugen benannt werden. Vom mittelbaren Verletzer könne der Patentinhaber nicht viel Unterstützung erwarten. Dieser sei nicht zu Ermittlungen bei den Kunden verpflichtet und könne sich bei fehlender Kenntnis über die Kundenaktivitäten mit einem Bestreiten mit Nichtwissen bzw. einer „Nullauskunft“ aus der Affäre ziehen.
Da somit die Hürden für die Rechtsdurchsetzung recht hoch gelegt werden, wird das Schwert der mittelbaren Patentverletzung noch etwas stumpfer, als es ohnehin schon ist, nachdem der BGH darauf hingewiesen hat, dass Vernichtungsansprüche (BGH, Urt. v. 22.11.2005 – X ZR 79/04 – Extracoronales Geschiebe) und Entschädigungsansprüche (BGH, Urt. v. 4.5.2004 – X ZR 48/03 – Flügelradzähler) aufgrund mittelbarer Patentverletzung ausscheiden. Es ist deshalb umso wichtiger, dass bereits bei der Patentanmeldung darauf geachtet wird, dass Patentansprüche, wo es geht, als Vorrichtungsansprüche formuliert und auf die spätere (voraussichtlich) handelsübliche Verkaufseinheit gerichtet werden, damit später Benutzungen der Erfindung stets als unmittelbare Verletzung geahndet werden können.