Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung schützt den Patentinhaber im Vorfeld drohender Patentverletzungen. Eine mittelbare Patentverletzung kann beispielsweise darin bestehen, einen Dritten mit einem Gegenstand zu beliefern, der sich auf ein wesentliches Element einer patentierten Erfindung bezieht. Es ist keine zwingende Voraussetzung für die mittelbare Patentverletzung, dass der Belieferte den Gegenstand tatsächlich patentverletzend verwendet. In jüngeren Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit einigen Detailfragen der mittelbaren Patentverletzung auseinandergesetzt.

In der Entscheidung „Flügelradzähler“ (Az. X ZR 48/03; GRUR 2004, 758) stellt der BGH klar, dass wesentliche Elemente der Erfindung nicht unbedingt solche sind, durch die sich die Erfindung vom zuvor bekannten Stand der Technik unterscheidet. Eine mittelbare Patentverletzung kann demnach auch dadurch begangen werden, dass ein bereits vor dem Anmeldetag des Patents bekannter Gegenstand geliefert wird. Für diesen Gegenstand können sowohl patentverletzende als auch patentfreie Verwendungen bekannt sein.

Mit den subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung, also dem Wissen und Wollen der Beteiligten, beschäftigt sich der BGH in der Entscheidung „Antriebsscheibenaufzug“ (Az. X ZR 247/02; GRUR 2005, 848). Zunächst muss der mittelbare Patentverletzer wissen oder es muss offensichtlich sein, dass der gelieferte Gegenstand für eine patentverletzende Verwendung geeignet und bestimmt ist. Die Bestimmung bemisst sich nach der Willensrichtung des Belieferten: Der Belieferte muss den Plan haben, den gelieferten Gegenstand patentverletzend zu verwenden. Vom Wissen und Wollen des Lieferanten kann im allgemeinen nicht auf die Willensrichtung des Belieferten geschlossen werden. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen, etwa wenn der Lieferant die patentverletzende Verwendung empfiehlt oder wenn der Gegenstand nicht anders als patentverletzend verwendet werden.