In unserem Aktuelles-Beitrag vom 24. Februar 2022 haben wir auf die Anmelder-freundliche Entscheidung T 1989/18 der Beschwerdekammer (BK) 3.3.04 vom 16. Dezember 2021 hingewiesen, die besagt, dass die Beschreibung entgegen den Anmelder-unfreundlichen EPA-Richtlinien nicht mit den geänderten und als gewährbar angesehenen Ansprüchen in Einklang gebracht werden muss.

Kürzlich vertrat eine andere BK (3.3.01) in ihrer Entscheidung T 1444/20 vom 28. April 2022 die gleiche Auffassung und argumentierte ebenfalls, dass es weder in Artikel 84 EPÜ noch in den Regeln 42(1)c) und 48(1)c) EPÜ eine mögliche Rechtsgrundlage für besagtes Erfordernis der Änderung der Beschreibung (s. Ziffern 2.4-3.3.4 der Begründung) gibt.

Andere BK folgen jedoch ausdrücklich nicht der in T 1989/18 (und auch analog in T 1444/20) gegebenen Begründung und wenden das Erfordernis der Änderung der Beschreibung weiterhin auf der Grundlage der genannten EPÜ-Bestimmungen an, siehe 
–    T 1024/18 (BK 3.2.06) vom 1. März 2022, s. Ziffern 3.1.6-3.1.12 der Begründung,
–    T 0121/20 (BK 3.2.01) vom 11. März 2022, s. Ziffer 10.2 der Begründung,
–    T 2766/17 (BK 3.2.02) vom 17. März 2022, s. Ziffer 6 der Begründung, und
–    T 2293/18 (BK 3.5.02) vom 31. März 2022, s. Ziffern 3.3.4-3.3.5 der Begründung.
Angesichts dieser voneinander abweichenden jüngeren BK-Rechtsprechung besteht die dringende Notwendigkeit einer Klärung durch die Große Beschwerdekammer des EPA, um eine einheitliche Anwendung der genannten Bestimmungen zu gewährleisten. Das kann aus eigenen Antrieb einer BK oder von einem am Beschwerdeverfahren Beteiligten gemäß Art. 112(1)(a) EPÜ initiiert werden.

Möglicherweise wäre es jetzt jedoch ehr angeraten, dass der Präsident des EPA schnellstmöglich die entsprechende Rechtsfrage der Großen Beschwerdekammer vorlegt, wie in Art. 112(1)(b) EPÜ bei divergierenden BK-Entscheidungen vorgesehen. Damit hat der Präsident selbst das Zepter in der Hand dem Ansehensverlust des EPA entgegenzuwirken, denn das mit den verschärften EPA-Richtlinien und der oben erwähnten widersprüchlichen BK-Rechtsprechung geschaffene Chaos ist EPA-Kunden nicht mehr rational erklärbar.