Pünktlich mit Ende der Umsetzungsfrist treten am 14. Januar 2019 wesentliche Teile des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG) zur Umsetzung der Markenrichtlinie (EU 2015/2436) mit umfangreichen Änderungen des Markengesetzes (MarkenG) in Kraft. Damit wird eine Vielzahl von Neuerungen, die bereits für EU-Marken seit Längerem gelten, auch für deutsche Marken verbindlich.

So ist für den Schutz von nationalen Marken nun nicht mehr zwingend eine grafische Darstellbarkeit des Zeichens erforderlich. Es genügt, dass es eindeutig und klar bestimmbar ist, wobei auf eine schriftliche Beschreibung der Zeichendarstellung zurückgegriffen werden kann. Ebenfalls können nun nationale Gewährleistungsmarken eingetragen werden, wobei aber ungeklärt ist, welche Anforderungen sowohl an eine  markenmäßige Benutzung als auch an eine rechtserhaltende Benutzung in Bezug auf die Gewährleistungsfunktion dieser Markenkategorie gestellt werden, ob z. B. die Gewährleistungsfunktion der Marke selbst zu entnehmen sein muss, oder ob nur die Art der Benutzung als Gewährleistungsmarke ausreicht.

Des Weiteren gelten bei deutschen Marken nun ebenfalls zusätzliche absolute Schutzhindernisse, die vom DPMA bei der Markenanmeldung zu prüfen sind. So dürfen Marken nicht mit älteren Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben, traditionellen Bezeichnungen für Weine oder für traditionelle Spezialitäten, oder mit Bezeichnungen eingetragener Pflanzensorten kollidieren. Daneben können zusätzlich von nun an geschützte Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben auch im Widerspruchsverfahren als prioritätsältere sonstige Rechte geltend gemacht werden. 

Überhaupt werden durch das MaMoG umfangreiche Änderungen in den Verfahren vor dem DPMA (Widerspruch, Löschung bzw. Nichtigkeit) umgesetzt, z. B. in Bezug auf den Benutzungsnachweis bei Widerspruchsmarken. Bisher waren zwei unterschiedliche Benutzungszeiträume zu beachten: zum einen der Zeitraum vor Veröffentlichung der jüngeren Marke sowie zum anderen der Fünfjahreszeitraum vor der endgültigen Widerspruchsentscheidung (sog. wandernder Benutzungszeitraum). Während bei zukünftigen Widersprüchen nun auf den Zeitpunkt vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag der jüngeren Marke bei der Berechnung der fünfjährigen Benutzungsschonfrist abzustellen ist, wird der wandernde Benutzungszeitraum vollständig abgeschafft. 

Dessen Wegfall wird aber dadurch relativiert, dass ein amtliches Verfallsverfahren eingeführt wird. So konnte nach bisheriger Rechtslage die rechtserhaltende Benutzung einer Marke im Endeffekt nur mittels Klage vor den ordentlichen Gerichten mit entsprechenden Prozessrisiken für den Kläger überprüft werden. Vergleichbares galt für Markenlöschungen wegen älterer Rechte außerhalb des Widerspruchsverfahrens, die bisher ebenfalls nur mittels Löschungsklage durchsetzt werden konnten. Auch hier wird zukünftig ein amtliches Nichtigkeitsverfahren etabliert. Beide neuen Löschungs- bzw. Nichtigkeitsverfahren, die die Option einer mündlichen Verhandlung vorsehen, sind allerdings erst ab 1. Mai 2020 verfügbar. 

Bei der Durchsetzung von Markenverletzungen ist – bereits mit Wirkung zum 15. Dezember 2018 – nun auch im deutschen Gesetz klargestellt, dass der Transit von Markenfälschungen unter zollamtlicher Aufsicht eine eigenständige Markenverletzung darstellen kann (vgl. dazu bereits: EuGH, Urt. v. 1.11.2011 – C-446/09 u. C-495/09 – Philips & Nokia). Im Rahmen von Grenzbeschlagnahmeverfahren (vgl. Verordnung (EU) Nr. 608/2013) steht dem Zollanmelder oder dem Besitzer aber nun der Einwand zu, dass die Ware im Zielland nicht gegen Zeichenrechte des Antragstellers verstößt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn das Zeichen im Bestimmungsland gar nicht schutzfähig ist oder der Importeur dort über ältere Zeichenrechte verfügt.