Heute, am 26. April 2019, ist mit dem „Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“ (GeschGehG) ein neues Gesetz in Kraft getreten, das den gesetzlichen Know-how-Schutz neu regelt. Es dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen, die den Know-how-Schutz EU-weit harmonisiert.

Wesentliche Neuerung ist, dass Inhaber „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ treffen müssen, um in den Genuss des gesetzlichen Schutzes zu kommen. Bislang ließ die Rechtsprechung einen bekundeten Geheimhaltungswillen genügen. Unternehmen werden also konsequenter auf technische Zugangsschranken und Abschlüsse von Vertraulichkeitsvereinbarungen und deren Dokumentation zu achten haben.

Die bisherigen Straftatbestände der §§ 17, 18 UWG a.F. finden sich in geänderter Form in § 23 GeschGehG wieder. Beispielsweise tritt an die Stelle der Industriespionage „mit technischen Mitteln“ ein allgemeinerer Tatbestand jedweder unbefugten Erlangung geschützter Informationen, etwa durch Vertragsbruch.

Für den zivilrechtlichen Schutz ist nunmehr klargestellt, dass Rechtsansprüche auch bei unvorsätzlichen Rechtsverstößen gegeben sind (so schon BGH, Urt. v. 1.7.1960 – I ZR 72/59 – Wurftaubenpresse; anders hingegen BAG, Urt. v. 19.5.1998 – 9 AZR 394/97). Daneben bringt das GeschGehG weitere Klarstellungen wie etwa die ausdrückliche Legalisierung von Reengineering.

In Zivilprozessen können die Parteien künftig Verschwiegenheitsauflagen beantragen, um im Detail zu vertraulichen Informationen vortragen zu können, ohne dadurch Verlust des rechtlichen Schutzes zu riskieren. Ob sich das in der Praxis bewährt, bleibt abzuwarten.