Seit Februar 2006 ist das neue deutsche Gentechnik-Gesetz in Kraft (BGBl. I 2005, S. 186). Anlass für die Novellierung des Gentechnik-Gesetzes war die im März 2001 beschlossene EU-Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, die die „absichtliche“ Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in die Umwelt, beispielsweise bei Freilandversuchen, regelt.
Die Vorgaben der EU-Richtlinie, dass verschiedene landwirtschaftliche Anbausysteme mit und ohne Gentechnik auf Dauer nebeneinander bestehen sollen, damit die Landwirte und Verbraucher die Wahl zwischen Produkten mit und ohne Gentechnik haben, sind auch Leitlinie des neuen Gentechnik-Gesetzes. So ist Zweck des Gesetzes gemäß § 1 Nr. 2, „die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können“.
Um GVO-Einträgen und damit dem unkontrollierten Vermischen konventioneller und gentechnisch veränderter Produkte vorzubeugen, legt das Gentechnik-Gesetz besondere Pflichten für den Anbau und die Kennzeichnung fest. So ist die Einrichtung von Standortregistern vorgesehen, anhand derer sich möglicherweise Betroffene über den geplanten Anbau von gentechnisch veränderten Organismen informieren und gegebenenfalls Maßnahmen zur Gewährleistung der Koexistenz von konventionellen und genetisch veränderten Organismen ergreifen können, wie zum Beispiel Absprachen über den Anbau. Das neue Gentechnik-Gesetz konkretisiert ebenfalls die Kennzeichnungspflicht für genetisch veränderte Organismen. So muss beispielsweise das entsprechende Produktetikett bzw. Begleitdokument mit dem Hinweis „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ gekennzeichnet sein (§ 17b). Letzteres gilt jedoch nicht für Produkte, die für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind und deren Anteil an genehmigten gentechnisch veränderten Organismen nicht höher als 0,9 Prozent liegt, sofern dieser Anteil zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist (§ 17b(3)).
Des Weiteren wird die Genehmigung für das Inverkehrbringen jetzt für höchstens 10 Jahre erteilt, die Verlängerung erfolgt für zehn Jahre (§ 16d).
Nicht neu geregelt wurde die Haftungsfrage, beispielsweise wenn es zu GVO-Einträgen auf konventionellen Nachbarfeldern kommt. Hier ist es bei der verschuldensunabhängigen Haftung geblieben (§ 32). Diese ist weiterhin auf 85 Millionen Euro begrenzt (§ 33).