Mit dem Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) traten zum 1. Januar 2007 Neufassungen der §§ 37a, 125a HGB, § 80 AktG, § 35a GmbHG und § 25a GenG in Kraft, nach denen auch in elektronischen Geschäftsbriefen Pflichtangaben wie Firma, das Registergericht und die Handelsregisternummer gemacht werden müssen. Da Umstellungsprobleme unvermeidlich sind, stellt sich die Frage nach den wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen.

Nicht jeder Gesetzesverstoß kann über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) durch einen Wettbewerber geahndet werden. Im Regelfall ist das nur bei solchen Gesetzesvorschriften möglich, die zumindest auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (§ 4 Nr. 11 UWG: unlauterer Rechtsbruch). Bei der Impressumspflicht nach dem Teledienstegesetz, Mediendienstestaatsvertrag und auch den fernabsatzrechtlichen Pflichtangaben (§ 312c BGB i.V.m. BGB-InfoV), die denselben Schutzzweck wie o.g. Vorschriften haben, ist dies aber anerkanntermaßen der Fall (BGH, Urt. v. 20.7.2006 – I ZR 228/03, GRUR 2007, 159, 161 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Rechtsverstöße in diesem Bereich können also eine Abmahnung eines Konkurrenzen nach sich ziehen.

Befürchtungen, dass dies bei Geschäftspost genauso sein könnte, wurden nun durch ein Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Juli 2007 gedämpft. Das OLG hatte über die Berufung eines Bauunternehmers gegen ein Urteil des Landgerichts Potsdam zu befinden, mit dem dieser zur Erstattung von Abmahnkosten von rund 850 € verurteilt wurde. Der Einzelkaufmann hatte es versäumt, neben seiner Firma seinen bürgerlichen Namen in seinen Briefkopf aufzunehmen, wie es § 15b der Gewerbeordnung vorschreibt. Es ging also nicht um E-Mail, sondern „papierne Post“, die Problematik ist jedoch dieselbe. Das Landgericht hielt die Abmahnung des klagenden Konkurrenten für berechtigt und sprach ihm den begehrten Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Abmahngebühren zu.

Das OLG jedoch verneinte einen UWG-Verstoß und wies die Klage ab. Der Sache nach nahm es bereits keine Wettbewerbshandlung an, da von der Unterlassung des Beklagten keine oder jedenfalls keine für ihn günstige Wirkung ausginge. Ergänzend verwies das Gericht auf die sog. Bagatellklausel des § 3 UWG, nach der unerhebliche Wettbewerbsrechtsverstöße nicht nach dem UWG geahndet werden können.

Damit zeigte das Gericht Augenmaß. Aus dem Urteil ist aber keineswegs abzuleiten, dass jegliche unterlassenen Pflichtangaben folgenlos bleiben. Es ging um den speziellen Fall, dass der Briefkopf nicht den Namen, aber immerhin die Firma des Kaufmanns enthielt. Da letztere den ersteren ersetzt, leuchtet die Einstufung als Bagatelle in diesem Fall ein. Generell steht aber zu erwarten, dass die Gerichte die eingangs genannten Bestimmungen als wettbewerbsrelevant ansehen. Ein laxer Umgang mit ihnen wäre fehl am Platz.