Um beim Marketing im Internet erfolgreich zu sein, ist es heute praktisch unumgänglich, in den Listings der Suchmaschinen ganz weit oben zu landen. Für manchen ist es dabei ein besonderer Reiz, auch und gerade dann die Trefferliste anzuführen, wenn das Suchwort mit einer Marke der Konkurrenz identisch ist. Hierfür die Marke einfach auf dem eigenen Webangebot zu platzieren, ist allerdings eine plumpe Markenverletzung, deren Ahndung nicht lange auf sich warten lässt.

Etwas trickreicher sind da Metatags, also Stichwörter im HTML-Text, die der Webbrowser nicht anzeigt, aber von den Suchrobotern der Suchmaschinen mit geprüft werden. Nach anfänglich etwas uneinheitlicher Rechtsprechung der Instanzgerichte hat der BGH dies aber als Markenverletzung eingestuft (Urt. v. 18.5.2006 – I ZR 183/03 – Impuls). Auf die fehlende Sichtbarkeit des Metatags für den Internetnutzer komme es nicht an. Entscheidend sei die Beeinflussung des Auswahlverfahrens der Suchmaschine, durch die der Suchende auf das Angebot des Verletzers hingewiesen werde. Analog verfuhr der BGH mit dem Kniff, weißen Text auf weißem Hintergrund in der Website aufzunehmen (Urt. v. 8.2.2007 – I ZR 77/04 – AIDOL).

In einem nun vom OLG Braunschweig entschiedenen Fall ging es um die Benutzung der Konkurrentenmarke als AdWord. AdWords manipulieren nicht das eigentliche Suchergebnis, sondern führen dazu, dass der Werbende mit einer Anzeige neben der Trefferliste platziert wird – was sich die Suchmaschinenbetreiber natürlich vergüten lassen (s. c’t 3/2004, S. 36). Im Braunschweiger Fall wies der Beklagte, der ein Kennzeichen seines Wettbewerbers als AdWord eingesetzt hatte, darauf hin, dass den Nutzern bekannt sei, dass die Anzeige auf ein AdWord zurückgehe, das jedermann schalten könnte, also nicht unbedingt auf den Kennzeicheninhaber selbst zurückgehen müsse. Dies unterscheide seinen Fall von den o.g., wo es um eine verdeckte Manipulation der Trefferliste geht.

Das OLG Braunschweig ließ dies jedoch nicht gelten (Urt. v. 12.7.2007 – 2 U 24/07 – bananabay). Es stellte zum einen in Abrede, dass sich die Internetsucher derart vertiefte Gedanken über den Unterschied zwischen Trefferliste und daneben platzierten Anzeigen machen. Zum zweiten würden Markeninhaber häufig selbst für Ihre eigenen Marken AdWords schalten, weshalb der Verkehr auch davon ausgehe, dass die Suchmaschinenanzeigen auf die jeweiligen Markeninhaber zurückgehen. Dass die Marke nicht sichtbar würde, sei wie bei den Metatag-Fällen nicht entscheidend. Die Suchmaschine schlüpfe in die Rolle des Verkäufers, der dem Suchenden das Aufsuchen des Angebots abnehme.

So ganz sicher waren sich die Richter allerdings doch nicht. Sie ließen die Revision zum BGH zu, der früher oder später hierzu wohl noch ein letztes Wort sprechen wird.