Die seit dem 6. März 2002 gültige Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV, Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rats vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster) und das seit dem 1. Juni 2004 in Kraft befindliche deutsche Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) sollten die Schutzschwelle für Designs spürbar herabsetzen. So wurde das Erfordernis der „Eigentümlichkeit“ durch das einer „Eigenart“ ersetzt. Dahinter verbirgt sich nicht lediglich ein Wechsel in den Begrifflichkeiten. Während die „Eigentümlichkeit“ nach altem Recht verlangte, dass das Muster „das Ergebnis einer eigenpersönlichen, form- oder farbenschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht“ (BGH, Urt. v. 8.5.1969 – I ZR 67/65 – Rüschenhaube), setzt die „Eigenart“ nur noch voraus, dass sich der Gesamteindruck eines Musters aus Sicht eines informierten Benutzers von den Gesamteindrücken vorbekannter Muster unterscheiden. Ferner musste sich ein Muster unter dem alten Recht einem „Gesamtvergleich“ mit Kombinationen vorbekannter Merkmale stellen (BGH, Urt. v. 18.4.1996 – I ZR 160/94 – Holzstühle), was die Schutzschwelle für neuartige Kombinationen bekannter Designideen erschwerte (vgl. Urt. v. 15.2.2001 – I ZR 333/98 – Sitz-Liegemöbel: die Anforderungen durften „nicht zu niedrig angesetzt werden …, wenn ein Muster lediglich vorbekannte Formelemente kombiniert“). Das neue Geschmacksmusterrecht sieht dies im Grundsatz nicht mehr vor.
Diese gesetzgeberischen Vorgaben spiegeln sich inzwischen in den Gerichtsentscheidungen wider. In einer das Design von Autofelgen betreffenden Entscheidung befand das OLG Düsseldorf ausdrücklich, dass „kein Gestaltungsergebnis, das überdurchschnittliches Können eines Designers voraussetzt“, zu verlangen sei (OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.4.2007 – I-20 U 128/06). Es sei nicht nach einer „Gestaltungshöhe“ zu fragen, sondern nur nach dem „Grad der Unterschiedlichkeit“. Auch seien anstelle des erwähnten „Gesamtvergleichs“ lediglich „Einzelvergleiche“ mit vorbekannten Mustern vorzunehmen.
Bemerkenswert ist hierbei, dass das OLG Düsseldorf den Schutzausschluss für technische Merkmale in Art. 8 Abs. 1 GGV und § 3 Abs. 1 Nr. 1 GeschmMG eng auslegt. Vom Geschmacksmusterschutz ausgenommen sind demnach nur solche Merkmale, für die es keine technische Alternativlösung gibt (wie etwa im Fall LG München I, Urt. v. 21.6.2006 – 21 O 14565/05 – Doppelkegel, wo Unterschiede zwischen der streitgegenständlichen Baukonstruktion zum vorbekannten Formenschatz durch Vorgaben der Statik bedingt waren). Diese Handhabung zugunsten der Rechtsinhaber war nicht unbedingt zu erwarten gewesen, da der Gesetzeswortlaut in diesem Punkt Interpretationsspielraum zugelassen und der EuGH dieselbe Frage zu einem entsprechenden Schutzausschlussgrund im Markenrecht genau umgekehrt beantwortet hatte, nämlich dahin, dass es gerade nicht darauf ankommen soll, ob es technische Alternativen gibt (Urt. v. 18.6.2002 – C 299/99 – Philips/Remington). Allerdings befindet sich das Düsseldorfer Urteil in bester Gesellschaft mit einer britischen Entscheidung, die diese Rechtsfrage im gleichen Sinne beantwortete (Court of Appeals, Urt. v. 28.7.2006 – [2006] EWCA Civ 1285 – Landor & Hawa v. Azure). Wenn sich diese Sichtweise durchsetzt, dann entwickelt sich in diesem Punkt ein fundamentaler Unterschied zwischen Geschmacksmuster und 3D-Marke, wenn es um den Schutz von Gestaltungen technischer Produkte geht.