Das Recht auf ein Patent steht im deutschen Recht dem Erfinder zu. Dies gilt vom Ausgangspunkt her auch für Erfindungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses macht. Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG) hat der Arbeitgeber jedoch die Möglichkeit, die Erfinderrechte an einer solchen „Diensterfindung“ durch einseitige Inanspruchnahmeerklärung auf sich über zu leiten. Im Gegenzug ist er zur Zahlung einer Vergütung verpflichtet (§ 9 ArbEG).
Diese Arbeitnehmererfindervergütung muss „angemessen“ sein. Ein wesentlicher Faktor ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit, der sog. Erfindungswert. Für dessen Berechnung sehen die „Vergütungsrichtlinien für Arbeitnehmererfindungen“ bestimmte Leitlinien vor. Am ehesten kommt meist die sog. Lizenzanalogie in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 – X ZR 165/04). Bei dieser ist abzuschätzen, welchen Betrag der Arbeitgeber an Lizenzgebühren hätte aufwenden müssen, wenn er für die Rechte eine Lizenz bei einem freien Erfinder genommen hätte, wobei allerdings etwaige betriebliche Besonderheiten zu berücksichtigen sind (BGH, Urt. v. 13.11.1997 – X ZR 6/96 – Spulkopf).
Diese hypothetische Lizenz fällt umso höher aus, je mehr Produkte des Arbeitgebers in den Schutzbereich des Patents oder Gebrauchsmusters, das er für die Erfindung seines Arbeitnehmers zu erwirken hat, fallen (zum Begriff des Schutzbereichs s. unseren Beitrag vom 22.8.2007). Dabei kommt es auf den Schutzbereich an, den das Schutzrecht bei sachgemäßer Bearbeitung des Erteilungs- bzw. Eintragungsverfahrens erhalten müsste (BGH, Urt. v. 29.11.1988 – X ZR 63/87 – Schwermetalloxidationskatalysator). Führt also der Arbeitgeber das Patenterteilungsverfahren mit unsachgemäß engen Patentansprüchen, dann sind diese für die Bestimmung der Vergütungshöhe nicht maßgeblich.
Dem Urteil „Türbeschläge“ des OLG Düsseldorf lag der umgekehrte Fall zu Grunde, d.h. der Arbeitgeber betrieb Patenterteilungsverfahren für mehrere Diensterfindungen eines Arbeitnehmers so sachgerecht, dass der Patentprüfer breitere Ansprüche gewährte, als die Patentfähigkeit der Erfindungen hergab. Dies rief Wettbewerber auf den Plan, die gegen die zu breiten Patente Einspruch einlegten und sie dadurch auf ein zutreffendes Maß stutzten. Betroffen waren in zwei Fällen aber nur europäische Patente, während parallele deutsche Patente – mit ebenfalls zu weiten Ansprüchen – von der Konkurrenz unangetastet blieben.
Natürlich berief sich der Patentinhaber gegenüber seinem Arbeitnehmererfinder darauf, dass für dessen Vergütung auf die zutreffende engere Fassung abzustellen sei. Denn ebenso wenig, wie es auf einen zu eng gefassten Schutz ankommen könne (s. o.g. Urteil „Schwermetalloxidationskatalysator“), könne ein ersichtlich zu breiter maßgeblich sein.
Dem folgte das OLG Düsseldorf jedoch nicht. Es komme allein auf die Monopolstellung an, die die deutschen Patente aufgrund ihrer Ansprüche gewährten. Denn es müsse davon ausgegagenen werden, dass die in Kraft stehende Anspruchsfassung kausal für den wirtschaftlichen Erfolg des Arbeitgebers sei (Urt. v. 15.3.2007 – 2 U 108/05). Nur, soweit es um die Auslandsverwertung der europäischen Patente geht, komme es auf deren engere Fassung an.
In dem Prozess ging es allerdings zunächst nur um den Umfang, in dem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Auskunft erteilen und Rechnung legen muss, damit letzterer die Höhe seines Vergütungsanspruchs berechnen kann. Bei der Festlegung der Höhe selbst wird sich wiederum die Frage stellen, ob die zweifelhafte Schutzfähigkeit von Patenten mit einem erheblichen Abschlag auf die Vergütungshöhe zu berücksichtigen ist. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt angesiedelte Schiedsstelle zur Schlichtung von Arbeitnehmererfinderstreitigkeiten bewertet im Fall von Patentanmeldungen regelmäßig die Erteilungschancen, was je nach Risiko zu Abschlägen führt (z.B. 50 % in einem Einigungsvorschlag v. 11.11.2003 – Arb.Erf. 47/02). Dies auf erteilte, aber praktisch kaum bestandsfähige Schutzrechte zu übertragen, erscheint nahe liegend.
Das Oberlandesgericht äußerte sich auch zum Umfang der Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Diese erstrecke sich im Streitfall auch auf den Gewinn und die Kostenfaktoren des Unternehmens, obwohl diese in eine Lizenzberechnung eigentlich gar nicht einfließen. Die Richter sahen die Gewinnträchtigkeit der Erfindungen des klagenden Arbeitnehmers aber als maßgeblich für die Höhe der noch zu bestimmenden hypothetischen Lizenzsätze an. Auch dass dem Arbeitgeber für die Ermittlung der geforderten Daten Kosten von knapp 27.000 € entstünden, wollte das OLG Düsseldorf nicht als unverhältnismäßig ansehen, da für das Gericht nicht feststand, dass die noch zu berechnende Vergütung darunter läge.
Das OLG Düsseldorf hatte sich auch mit einer vom beklagten Unternehmen erhobenen Verjährungseinrede zu befassen. Die Verjährung des arbeitnehmererfinderrechtlichen Vergütungsanspruchs hat einige praktische Relevanz, da ihn Arbeitnehmer nicht selten erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend machen. Früher, d.h. nach der Rechtslage vor der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Schuldrechtsreform, war diese Problematik nicht akut, weil grundsätzlich eine dreißigjährige Verjährungsfrist galt (§ 195 BGB a.F.). Im neuen Schuldrecht jedoch beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre (§ 195 BGB n.F.). Damit rückt die Frage des Verjährungsbeginns, also wann diese Dreijahresfrist zu laufen beginnt, in den Vordergrund. Nach dem geltenden Gesetz ist das das Ende des Jahres, in dem der Anspruch bestand und der Gläubiger die anspruchsbegründenden Tatsachen erstmals kannte oder hätte kennen müssen (§ 199 BGB n.F.). Im Arbeitnehmerrecht wirft dies die Frage auf, was diese Tatsachen alles umfassen müssen. Das OLG Düsseldorf urteilte auch in diesem Punkt arbeitnehmerfreundlich: Die Verjährungsfrist soll erst dann beginnen, wenn der Arbeitnehmer sämtliche materiell-rechtlichen Elemente des Anspruchs, wozu gewiss die Nutzungsaufnahme zu rechnen ist, und darüber hinaus die „unternehmensbezogenen Vergütungskriterien“ kennt oder kennen musste. Der Arbeitgeber muss dies genau darlegen und kann nicht pauschal darauf verweisen, der Erfinder hätte aufgrund seiner Betriebszugehörigkeit Einblick in alle wesentlichen Vorgänge gehabt. Die Hürde für den Verjährungseinwand ist damit einigermaßen hoch gelegt.