Die Wettbewerbszentrale hat vor dem OLG Düsseldorf ein Urteil erstritten, in dem für geografische Herkunftsangaben wie „MADE IN GERMANY“ und „Produziert in Deutschland“ für Industrieprodukte strenge Maßstäbe angelegt wurden (Urt. v. 5.4.2011 – I-2 U 110/10).

Im Streitfall ging es um ein Besteckset, das diese Hinweise trug, von dem aber das Messer nicht in Deutschland, sondern in China hergestellt wurde. Immerhin erfolgte die Produktion auf deutschen Maschinen, und die Messer wurden in Deutschland poliert. Das genügte dem Gericht nicht, denn zumal die Herkunftshinweise besonders werbewirksam eingesetzt worden waren, erwarte der Verkehr, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland erfolgen würden. Dabei sei irrelevant, ob ein Qualitätsunterschied zu deutschen Fabrikaten bestünde. Denn die Käufer könnten sich auch durch andere Gesichtspunkte wie die Sicherung deutscher Arbeitsplätze durch den Erwerb solcher Produkte leiten lassen.

Damit dürfte die Entscheidung die Hürden für die Verwendung des „MADE IN GERMANY“-Hinweises höher hängen als etwa die des OLG Stuttgart aus dem Jahr 1995, wonach es genüge, wenn „Konstruktion und Endfertigung“ sowie die für die Wertschätzung entscheidenden Schritte in Deutschland stattfänden (Beschl. v. 10.11.1995 – 2 U 124/95).

Das OLG Düsseldorf lehnte es auch ab, sich an Prozentangaben zu orientieren, wie sie zuweilen von Industrie- und Handelskammern für die Zulässigkeit der Angabe „MADE IN GERMANY“ benannt werden. Solche Prozentwerte könnten nur maßgeblich sein, wenn im betreffenden Produktsegment eine entsprechende Praxis bestünde, die dann auch die Verbrauchererwartung präge.