Erstinstanzliche, nicht rechtskräftige Unterlassungsurteile deutscher Gerichte in Patentverletzungsstreitigkeiten sind normalerweise gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger kann also z. B. eine Bankbürgschaft beibringen und so den Beklagten schon zur Unterlassung zwingen, noch während das Berufungsverfahren läuft.
Dagegen kann sich der Beklagte zur Wehr setzen, indem er einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. In Patentsachen hat ein solcher Antrag normalerweise aber nur Erfolg, wenn
- aus Sicht des Berufungsgerichts bei summarischer Prüfung erkennbar ist, dass das Urteil aufzuheben sein wird, oder
- die Gefahr eines besonderen, über die normalen Vollstreckungswirkungen hinaus gehenden Schadens besteht.
Den ersten Gesichtspunkt hat das OLG Düsseldorf in einem Beschluss vom 1. Juli 2009 (Az.: I-2 U 51/08) auf Fälle erweitert, in denen zwar eine Aufhebung des Urteils nicht unbedingt absehbar ist, aber die Vorinstanz eine entscheidungserhebliche Frage nicht behandelt hat. Das Klagepatent betraf ein Verfahren der Telekommunikation mit sechs Schritten, von denen die Beklagten vier – so die Würdigung des Akteninhalts durch das OLG – im Ausland vornähmen. Damit stellte sich die Frage, wann ein Verfahren, das teils im Ausland, teils im Inland angewendet wird, als Patentverletzung in Deutschland gilt. Dieser Punkt sei, so das OLG, in der Rechtsprechung ungeklärt und in der Literatur nicht mit der nötigen Tiefe behandelt. Da sich das Landgericht nicht mit dieser zentralen und schwierigen Rechtsfrage nicht befasst sei, sei ausnahmsweise dem Einstellungsantrag zu entsprechen.