Damit eine unlautere Wettbewerbshandlung unter dem seit dem 8. Juli 2004 gültigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geahndet werden kann, muss sie geeignet sein, den Wettbewerb „nicht nur unerheblich“ zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Mit dieser Erheblichkeitsschwelle sollen Rechtsstreitigkeiten um Bagatellverstöße vermieden werden.

Was „nicht nur unerheblich“ ist, ist nicht immer ganz leicht zu beantworten. Die Gerichte sind generell mit der Annahme von Bagatellverstößen eher zurückhaltend. Dies gilt insbesondere bei Wettbewerbshandlungen im World Wide Web (WWW). Denn schon weil im WWW eine unbegrenzte Öffentlichkeit die Wettbewerbshandlung wahrnehmen kann, lässt sich schwerlich von einer „Unerheblichkeit“ sprechen.

In einem Urteil vom 3. Juli 2007 hat das OLG Düsseldorf gleichwohl in einem WWW-Fall die Bagatellgrenze des § 3 UWG angewendet (Az.: I-20 U 10/07 – Beweislast bei Verletzungen durch Cache). Das Gericht verneinte die erforderliche wettbewerbliche Relevanz für den Fall, dass die Eingangsseite einer Homepage abgeschaltet ist und der UWG-Verstoß allenfalls noch dadurch wahrgenommen werden kann, dass einzelne Dateien auf dem Server direkt oder aus dem Cache aufgerufen werden. Sind die fraglichen Websites nur „mehr oder weniger zufällig oder nur auf einem komplizierten Weg“ erreichbar, sei die Beeinträchtigung zu gering.

Die Entscheidung kann bei dem in der Praxis häufigen Problem helfen, eine Homepage nach Aufdeckung eines UWG-Verstoßes von diesem zu „reinigen“. Beispielsweise nicht mehr verlinkte Dateien werden hierbei häufig auf dem Server vergessen. Allerdings gelten die Erwägungen des Oberlandesgerichts nur für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Bei der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und des Urheberrechts sieht das Gesetz keine Bagatellgrenze vor, so dass hier andere Regeln gelten.