Deutsche Verfahrenspatente können dadurch verletzt werden, dass das geschützte Verfahren im Inland angewendet wird oder unter bestimmten Umständen zur Anwendung im Inland angeboten wird. Dasselbe gilt für deutsche Teile europäischer Patente. Soweit sämtliche Verfahrensschritte im Inland ausgeführt werden bzw. im Fall von Angeboten werden sollen, ist der Fall klar.
Wie aber mit einem Sachverhalt umzugehen ist, bei dem ein patentgeschützten Verfahren nur zum Teil im Inland ausgeführt wird, war nun vom OLG Düsseldorf zu klären. In jenem Fall ging es um ein Verfahren zum Betrieb eines Prepaid-Telefonkarten-Systems. Der Beklagte machte, so das Gericht, hiervon Gebrauch, betrieb aber die zugehörige PABX-Anlage in Irland, wo folglich auch die wesentlichen Verfahrensschritte durchgeführt wurden. Die Prepaid-Telefonkarten wurden allerdings in Deutschland vertrieben und von den Kunden auch von hier aus benutzt. Das „Anbieten … [der Karten] zum Verkauf an das öffentliche Publikum“ war als Verfahrensschritt Teil des Patentanspruchs.
Das OLG, das zuvor noch aufgrund der ungeklärten Rechtslage die Zwangsvollstreckung ausgesetzt hatte (Beitrag v. 12. Januar 2010), bejahte letztendlich eine Verletzung des inländischen Patents (Urt. v. 10.12.2009 – I-2 U 51/08 – Prepaid-Telefonkarte). Es könne genügen, dass nur ein Verfahrensschritt im Inland vorgenommen werde. Allerdings sei dann „eine wirtschaftlich-normative Betrachtungsweise als geeignetes Korrektiv geboten, wonach das fragliche Verhalten für den notwendigen Zurechnungszusammenhang zielgerichtet auf eine Wirkung im inländischen Markt zugeschnitten sein muss“. Hierzu verwies das Gericht darauf, dass Münz- und Magnetkartentelefone gerade in Deutschland überflüssig würden.
Das letzte Wort über dieses Rechtsproblem dürfte noch nicht gesprochen sein, zumal das Gericht die Revision zum BGH zugelassen hat. Bemerkenswert an dem Fall ist, dass es sich für den Patentinhaber als glücklicher Umstand erwies, dass die Vertriebshandlungen als Anspruchsmerkmal mit in den Patentanspruch aufgenommen worden waren.