Bei der rechtlichen Absicherung von Software empfiehlt es sich, nicht nur auf urheberrechtlichen Schutz setzen, sondern auch durch eine individuelle Bezeichnung marken- und kennzeichenrechtliche Schutzmechanismen zu nutzen. Welche Besonderheiten sich für einen solchen Schutz bei GPL-lizenzierter Software ergeben, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 24.4.2012 – I-20 U 176/11 – Enigma). So kann es für die zulässige Benutzung einer Softwarebezeichnung in diesen Fällen auf die Art und Weise der Softwareentwicklung und des Softwarevertriebs ankommen. Ebenso kann die GPL-konforme Nutzung der Software eine Rolle spielen.

Gegenstand des Verfahrens war die Bezeichnung einer Benutzeroberfläche für Set-Top-Boxen, die als Gemeinschaftsmarke geschützt ist. Die Benutzeroberfläche selbst ist unter der GPLv2 lizenziert. Der Markeninhaber verlangte nun, die Bezeichnung für die Software bei Konkurrenzprodukten einzustellen. Bei diesen wurde die Softwarebezeichnung im Zusammenhang mit weiteren technischen Angaben sowie im entsprechenden „About“- Menü verwendet.

Das Gericht konnte in einer solchen Benutzung der Softwarebezeichnung indes keine Markenverletzung erkennen. Voraussetzug für eine Markenverletzung ist, dass eine Bezeichnung markenmäßig, also als Hinweis auf die betriebliche Herkunft eines Produkts verwendet wird. Die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung erfolge aber – so das OLG Düsseldorf – im vorliegenden Fall jedoch lediglich als Hinweis auf die Software selbst. Denn ein Hinweis auf die betriebliche Herkunft bei GPL-lizenzierter Software liege für den Verkehr zumindest dann nicht nahe, wenn die Software tatsächlich von einer Vielzahl von Herstellern entwickelt und vertrieben wird.

Darüber hinaus ist das OLG Düsseldorf aber auch der Auffassung, dass die angegriffene Verwendung der Softwarebezeichnung als beschreibende Angabe keiner Zustimmung des Markeninhabers i .S. d. Art. 12 lit. b GMV bedürfe, solange es sich um dieselbe Software handele und der Verwender die Lizenzbestimmungen der GPL einhalte. Denn Software, an der jedermann ein Nutzungsrecht erwerben könne, sei im Hinblick auf dessen Bezeichnung letztlich wie ein gemeinfreies Werk zu behandeln. Für gemeinfreie Werke hatte der BGH schon vor längerer Zeit entschieden, dass die Verwendung des Titels solcher Werke im Rahmen von § 23 Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 12 lit. b GMV ohne Zustimmung zulässig sei (BGH, Beschl. v. 17.2.2000 – I ZB 33/97 – Bücher für eine bessere Welt).
Aber auch eine Anpassung oder Veränderung der Software führe zu keiner anderen Bewertung. Denn auch der Titel von gemeinfreien Werken könne für deren Bearbeitung zustimmungsfrei i. S. d. § 23 Nr. 2 MarkenG verwendet werden (vgl. OLG München, Urt. v. 30.4.2009 – 29 U 4978/08 – Der Seewolf). Insoweit macht das OLG Düsseldorf allerdings eine softwarespezifische Einschränkung: Die Bezeichnung könne jedenfalls nur dann ohne Zustimmung des Markeninhabers für die veränderte Software benutzt werden, wenn zumindest die Kernfunktionen der Software weiterhin vorhanden bleiben.

Dass im Übrigen auf Grundlage der GPL-Lizenzierung keinerlei Rechte an der Benutzung an der als Marke geschützten Softwarebezeichnung erworben werden, hatte das OLG Düsseldorf bereits vor einiger Zeit entschieden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.9.2010 – I-20 U 41/09 – xt:commerce).