Die Inanspruchnahmefrist für Diensterfindungen wird laut Arbeitnehmererfindergesetz (ArbEG) nur durch eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber in Gang gesetzt (§ 5 ArbEG). Nach der „Haftetikett“-Entscheidung des BGH sind hiervon Lockerungen angezeigt, sobald der Arbeitgeber eine Patentanmeldung einreicht (s. Beitrag v. 27.6.2006). Denn in diesem Fall benötige der Arbeitgeber keine zusätzliche „Wissensdokumentation“.

Das OLG Frankfurt a. M. hat sich in einer aktuellen Entscheidung dagegen gewandt, jene „Haftetikett“-Entscheidung auch im umgekehrten Fall anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer selbst Schutzrechtsanmeldungen einreicht. Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zwar schriftlich Informationen über Erfindungen zugeleitet, jedoch nicht formell als „Erfindungsmeldungen“, sondern jeweils in anderen Zusammenhängen. Selbst wenn sich daraus, so das Oberlandesgericht, eine vollständige „Wissensdokumentation“ ergäbe, so sei das keine solche im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Denn für den Arbeitgeber sei nicht klar, dass mit den jeweiligen Dokumenten neue Erfindungen gemeldet werden sollten. Daher bleibe es bei dem Grundsatz, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner Meldepflicht eine gesonderte, als solche erkennbare und vom Arbeitnehmer unterzeichnete „Meldungsurkunde“ zu überreichen hat (Urt. v. 22.1.2009 – 6 U 151/06).