Kritische Äußerungen, etwa von enttäuschten Kunden oder Naturschutzverbänden, muss sich ein Unternehmen normalerweise gefallen lassen. Dies gilt auch, wenn die Kritik über das Internet öffentlich verbreitet wird, solange dies in Ausübung der grundgesetzlich verbürgten Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) geschieht.
Um einen entsprechenden Webauftritt publikumswirksam zu gestalten, greifen die Kritiker nicht selten auf Second-Level-Domains zurück, die den Namen des betreffenden Unternehmens enthalten. Solche Domains erhalten üblicherweise den Segen deutscher Gerichte, solange aus ihnen selbst ersichtlich ist, dass es um eine kritische Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Namensträger geht (LG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2002 – 312 O 280/02 – stoppEsso.de; OLG Hamburg, Urt. v. 18.12.2003 – 3 U 117/03 – awd-aussteiger.de). In diesen Fällen scheiterten Rechtsansprüche der geziehenen Unternehmen nicht am Grundrecht der freien Meinungsäußerung, sondern bereits an der „kennzeichenmäßigen Benutzung“, die Voraussetzung für marken- wie auch namensrechtliche Ansprüche ist. Denn der Unternehmensname wird dann nur als Teil einer Sachaussage benutzt, wenngleich diese auf wenige Schlagwörter verkürzt ist.
Anders verhielt es sich in einem Fall, mit dem es kürzlich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg zu tun hatte. Es ging um eine Domain „Ablog.de“, in der „A“ für das Firmenschlagwort des betroffenen Unternehmens steht. Hier ist anhand der Domain selbst nicht erkennbar, dass sich der Domaininhaber von „A“ distanzieren will, und genau deshalb ließ das OLG ein namensrechtlichen Anspruch (§ 12 BGB) durchgreifen (Beschl. v. 31.5.2007 – 3 W 110/07). Zwar stehe dem Kritiker das Recht zu, seine Kritik unter Nennung des Namens des Unternehmens zu veröffentlichen. Es dürfe dabei aber nicht dadurch die Gefahr von Zuordnungsverwirrungen entstehen, dass eine Domain verwendet wird, hinter der Interessenten Aktivitäten des Namensträgers selbst vermuten würden. Hieran ändere sich auch nichts, wenn durch den Inhalt der Website für Aufklärung gesorgt würde.
Demnach deckt das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht mehr die Verwendung von Domainnamen, die die Gefahr von Zuordnungsverwirrungen in sich bergen, ohne dass sich der Domaininhaber über aufklärende Hinweise auf seiner Website berufen kann. Anders hat es noch das Berliner Kammergericht (KG) im Fall oil-of-elf.de gesehen. Auch hier war der Domain an sich nicht anzusehen, dass sie Umweltschützern zur Verbreitung kritischer Äußerungen diente. Das KG nahm eine Interessenabwägung vor, in der es auch die Inhalte der Website berücksichtigte und somit auch Art. 5 GG in seine Entscheidung einfließen ließ. Da es die Unternehmensinteressen als nur „marginal“ berührt ansah, ging diese Abwägung zugunsten des Domaininhabers aus (Urt. v. 23.10.2006 – 5 U 101/01).