Gemeinschaftsschutzrechte, namentlich Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, aber auch gemeinschaftlicher Sortenschutz, wirken grundsätzlich EU-weit. Für Gemeinschaftsmarken hat der BGH bereits darauf hingewiesen, dass die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke in einem EU-Mitgliedstaat regelmäßig die Begehungsgefahr für die gesamte EU begründet (Urt. v. 13.7.2007 – I ZR 33/05 – THE HOME STORE). Der Gläubiger eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs kann also grundsätzlich die Abgabe einer EU-weit gültigen Unterlassungserklärung verlangen.

Dem OLG Hamburg lag nun ein Fall vor, in dem der Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters eine auf Deutschland beschränkte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Das Landgericht Hamburg als Vorinstanz hatte darin eine zulässige Teilunterwerfung gesehen, so dass es im Verbotstenor seiner einstweiligen Verfügung Deutschland ausgeschlossen hatte.

Das darauf mit einer sofortigen Beschwerde angerufene Hanseatische Oberlandesgericht nahm diese Beschränkung aus der Beschlussverfügung heraus (Beschl. v. 29.1.2009 – 5 W 188/08). Zwar bekundete der 5. Zivilsenat ausdrücklich seine Sympathie für eine im Schrifttum vordringende Auffassung, die Teilunterwerfungen in größerem Umfang für zulässig hält. Jedoch lägen die Voraussetzungen, nämlich – erstens – objektiv nachvollziehbare Gründe für die Einschränkung auf Seiten des Schuldners und – zweitens – keine Beeinträchtigung der Interessen des Gläubigers, im Streitfall nicht vor. So fehlte es an objektiv nachvollziehbaren Gründen des Schuldners, weil seine Einschränkung auf einem Rechtsirrtum beruhte. Zudem sah der Senat die Gläubigerinteressen beeinträchtigt, weil der Schuldner seine Ware über das Internet vertrieb, so dass nicht hinreichend klar erkennbar wäre, ob ein erneuter Rechtsverstoß im Inland erfolgte und damit der Unterlassungserklärung unterfiele oder nicht.

Die Entscheidung macht es Schutzrechtsverletzern noch schwieriger, Unterlassungserklärungen taktisch motiviert territorial zu beschränken, etwa um Restbestände in anderen Mitgliedstaaten ungestört abverkaufen zu können. Die Gemeinschaftsschutzrechte werden damit ein Stück weit aufgewertet.