Zum Urheberpersönlichkeitsrecht gehört das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG). Danach kann der Urheber bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist (Copyrightvermerk, z.B. „© 2007 Rainer Zufall“). Eine Funktion dieses Vermerks ist, den Urheber auch dann bekannt zu machen, wenn er selbst nicht mehr an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Schöpfungen beteiligt ist, also nicht selbst mit den Kunden in Kontakt tritt.
Dies spielt insbesondere bei Computersoftware eine besondere Rolle, wenn der Programmierer einem Vertriebspartner die Verwertung seines Programms überlässt. Da das Programmprodukt selbst auch eine Leistungsschau des Urhebers ist, ist er regelmäßig interessiert, seinen Namen bekannt zu machen, damit eine etwaige Nachfrage nach Weiterentwicklungen oder weiteren Programmen auf ihn gelenkt wird. Umgekehrt ist dem Vertriebspartner meist daran gelegen, dass die erhoffte künftige Nachfrage sich an ihn richtet. Ob und welcher Copyright-Vermerk gewählt wird, sollten die Parteien solchen Verwertungsverträge daher tunlichst regeln.
Ein Urteil des OLG Hamm verdeutlicht die Konsequenzen in Fällen, wo dies nicht geschieht. Im Streitfall hatte der Urheber seinem Vertriebspartner umfassende ausschließliche Nutzungsrechte und Bearbeitungsrechte eingeräumt. Nach dem Vortrag des Vertriebsunternehmens, von dem das OLG ausging, hatte es selbst die Software zu 70 % überarbeitet. Gleichwohl, so das Gericht, hätte es den ursprünglichen Urheber nicht aus dem Copyrightvermerk streichen dürfen (Urt. v. 7.8.2007 – 4 U 14/07). Die umfassende Rechtseinräumung beinhalte keinen Verzicht auf die Urheberbenennung. Hierzu hätte es also einer eindeutigen Regelung bedurft. Dass eine unselbstständige Bearbeitung (§ 23 UrhG) nicht dazu berechtigt, den ursprünglichen Urheber zu verschweigen, wurde schon des Öfteren entschieden (z.B. BGH, Urt. v. 8.5.2002 – I ZR 98/00 – Stadtbahnfahrzeug). Interessant ist insoweit, dass das OLG Hamm bei einem Beitrag des ursprünglichen Urhebers von nur noch 30 % zur strittigen Endversion noch von einer unfreien Bearbeitung ausgeht.
Bemerkenswert ist auch, dass das Gericht den Fall auf der Rechtsfolgenseite wie eine „echte Urheberrechtsverletzung“ behandelte, d.h. umfassende Auskunftsansprüche über den Vertrieb sowie Rechnungslegungsansprüche über den erzielten Gewinn und sogar Vernichtungsansprüche zusprach. Dies hat aber einige Berechtigung, wenn man bedenkt, dass das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft zum „unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts“ gehört (so z.B. LG München I, Urt. v. 24.5.2007 – 7 O 6358/07). Dass ein falscher Umgang mit der Urheberbezeichnung bei Werken der bildenden Kunst sogar einen Straftatbestand darstellt (§ 107 UrhG), zeigt, wie Ernst es dem Gesetzgeber mit diesen Rechten ist.