Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verbietet in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG die „Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung“. Der Begriff der „Werbung“ ist dabei weit zu verstehen, so dass er auch Verhaltensweisen nach bereits erfolgtem Geschäftsabschluss erfassen kann, wie aus einer Entscheidung des OLG Köln hervorgeht.
Im Streitfall hatte eine Kfz-Reparaturwerkstatt ein Meinungsforschungsinstitut damit beauftragt, Reparaturkunden nach Auftragsabwicklung telefonisch nach der Zufriedenheit zu befragen. Die Anrufe erfolgten an Rufnummern, die die Kunden bei Auftragserteilung „für alle Fälle“ in der Werkstatt hinterlassen hatten.
Hierin sah das OLG Köln wie schon das LG Köln als Vorinstanz eine unzulässige „Werbung“ i. S. d. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Urt. v. 30.3.2012 – 6 U 191/11). Denn mit der Befragung bringe die Werkstatt zum Ausdruck, dass sie sich weiter um den Kunden bemühe. Es liege auch keine – an sich zulässige – rein wissenschaftliche Umfrage vor, da das Umfrageinstitut im Interesse des Werkstattbetriebs handelte. In der Überlassung der Telefonnummer „für alle Fälle“ liege auch keine „mutmaßliche Einwilligung“ im Sinne der genannten UWG-Bestimmung. Denn erkennbar würde die Nummer nur für Rückfragen zur Reparatur selbst überlassen. Deshalb befand das Oberlandesgericht die Umfrage auch gegenüber Unternehmern, die ihre Geschäftswagen zur Reparatur gaben, als unzulässig.
Da allerdings einige bislang nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen berührt sind, ließ das OLG Köln die Revision zum BGH zu, die auch eingelegt wurde.