Ob eine Markenverletzung vorliegt, hängt stets auch vom Grad der bestehenden Zeichenähnlichkeit ab. Ist hierbei das eine Zeichen identisch in dem anderen enthalten, stellt sich naturgemäß die Frage, ob weitere Zeichenbestandteile für hinreichenden Abstand sorgen. Nach der von deutschen Gerichten bis vor etwa zwei Jahren nahezu durchweg angewandten Prägetheorie war dies nur ausnahmsweise der Fall, nämlich dann, wenn die zusätzlichen Bestandteile weit gehend in den Hintergrund traten und nicht mit bestimmend für den Gesamteindruck waren (vgl. BGH, Urt. v. 22.4.2004 – I ZR 189/01 – URLAUB DIREKT).

Dies lässt sich von dem Markenbestandteil „KOHLER“ innerhalb von „KOHLERMIXI“ nicht behaupten. Unter der Ägide der „reinen Prägetheorie“ wäre Verwechslungsgefahr kaum anzunehmen gewesen. Gleichwohl hat das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 8. Juli 2007 eine Verwechslungsgefahr zwischen „KOHLERMIXI“ und „MIXI“ (jeweils für Küchenmaschinen) bejaht (Az.: 2 U 94/06). Das Oberlandesgericht folgte damit einer Entwicklung in Richtung einer Aufweichung der Prägetheorie, die der EuGH mit seinem Urteil „THOMSON LIFE“ (vom 6.10.2005 – C 120/04) eingeläutet hatte (s.a. unseren Beitrag vom 6.7.2007).

Die „THOMSON LIFE“-Rechtsprechung besagt, dass bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr auch hinreichende Ähnlichkeiten mit Zeichenbestandteilen zu untersuchen seien, wenn diese Bestandteile innhalb des Gesamtzeichens eine „selbstständig kennzeichnende Stellung“ einnehmen. Bei „THOMSON LIFE“ kam dies für den Bestandteil „LIFE“ in Betracht, weil „THOMSON“ als Unternehmensname eine von „LIFE“ unabhänige Rolle im Gesamtzeichen übernahm. Obwohl also „THOMSON“ im Gesatmzeichen unübersehbar war, konnte eine Übereinstimmung der älteren Marke nur mit dem Bestandteil „LIFE“ zur Verwechslungsgefahr führen.

„KOHLERMIXI“ liegt im Prinzip auf dieser Linie, da „KOHLER“ als Personenname und damit Herstellerbezeichnung erkennbar bleibt. Neu ist, dass auch die Zusammenziehung mit „MIXI“ zu einem Wort in einheitlicher Schreibweise daran nach dem Urteil aus Stuttgart nichts ändert.

Besonders bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass auch ein etwa beschreibender Gehalt von „MIXI“ nicht aus der Kollision herauszuführen vermochte. Zwar wiesen die Küchenmaschinen der Parteien unstreitig auch Mixfunktionen auf. Mit Blick darauf hätte man erwarten können, dass das Gericht dem Bestandteil „MIXI“ eine selbstständig kennzeichnende Stellung i.S.d. „THOMSON LIFE“-Rechtsprechung abspricht. Das OLG Stuttgart gelangte jedoch nicht zu diesem Ergebnis, nicht zuletzt weil es von normaler Kennzeichnungskraft des Zeichens „MIXI“ für Küchenmaschinen ausging. Denn die Mixerfunktion sei bei Geräten dieser Art nur eine von vielen Funktionen, und außerdem bewirke die Anfügung des Buchstabens „I“ an den Bestandteil „MIX“ eine gewisse Originalität, da dadurch die „Assoziation einer sympathischen, drollig-gemütlichen und tüchtigen (Haushalts-)Hilfsperson“ geweckt würde. Über Erwägungen wie diese lässt sich im Grunde immer streiten, doch wäre das Ergebnis möglicherweise kein anderes, wenn „MIXI“ eine Kennzeichnungsschwäche zu attestieren wäre. Der BGH hat bereits klargestellt, dass ein Zeichenbestandteil nicht über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügen müsse, um eine selbstständig kennzeichnende Stellung zu übernehmen (BGH, Beschl. v. 11.5.2006 – I ZB 28/04, Umdr. S. 12 – Malteser-Kreuz). Letztlich wird es nicht entscheidend auf die Kennzeichnungskraft des Zeichenbestandteils, sondern seine Rolle im Gesamtzeichen ankommen. Da „KOHLER“ trotzt Zusammenfügung erkennbar nicht mit „MIXI“ zu einem neuen Wort verschmilzt, behalten beide Bestandteile ihre selbstständig kennzeichnende Stellung.

Insgesamt zeigt die Entscheidung, dass die Beurteilung markenrechtlicher Kollisionsfälle durch die Gerichte und das Deutsche Patent- und Markenamt nach „THOMSON LIFE“ weniger zuverlässig vorhergesagt werden kann als nach der „reinen Prägetherorie“.