Zur strafrechtlichen Verfolgung anonymer Schutzrechtsverletzungen im Internet können Staatsanwaltschaften gem. § 113 TKG von den Zugangsprovidern Offenlegung der Identitäten der Inhabern von Anschlüssen verlangen, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren. Da dies mit der Vorratsdatenspeicherung ineinander greift und darüber ein verfassungsrechtlicher Streit schwelt (s. Beitrag v. 1.4.2008), entstand bei den Providern Unsicherheit, ob sie den Auskunftsverlangen der Verfolgungsbehörden nachzukommen hätten. Die Bundesnetzagentur erließ deshalb eine Verfügung, wonach solchen Auskunftsersuchen weiterhin nachzukommen sei.

Hiergegen wandte sich die Deutsche Telekom mit einem Eilantrag, jedoch in erster und jetzt auch zweiter Instanz vor dem OVG Nordrhein-Westfalen vergeblich (Beschl. v. 17.2.2009 – 13 B 33/09; Vorinstanz: VG Köln, Beschl. v. 11.12.2008 – 21 L 1398/08).

Das OVG stellte zunächst klar, dass § 113 TKG für derartige Auskunftsverlangen einschlägig sei und nicht etwa § 100g StPO, was für jede Auskunftserteilung einen Gerichtsbeschluss erfordern würde. Diese Frage war früher zweifelhaft, doch nun habe sich der Gesetzgeber zugunsten des § 113 TKG festgelegt (s. Beitrag. v. 2.1.2008).

Der Senat sieht in solchen Abfragen auch keinen Grundrechtseingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG). Denn vom Provider würden im Rahmen der Abfrage nach § 113 TKG keine Einzelheiten eines Kommunikationsvorgangs mitgeteilt, sondern nur, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Inhaber eines bestimmten Anschlusses war. Die Richter zogen einen Vergleich zur Aufdeckung der Identität eines Telefonanschlussinhabers, dem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war.

Schutzrechtsverletzungen im Internet können damit trotz des Streits um die Vorratsdatenspeicherung im Grundsatz weiterhin strafrechtlich verfolgt werden.