Erfinderische Tätigkeit in der Praxis von EPA und DPMA

Die gesetzliche Vorgabe ist in beiden Fällen gleich: Der Gegenstand eines Anspruchs muss auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, damit ein Patent erteilt werden kann. In der praktischen Umsetzung gibt es allerdings Unterschiede zwischen den deutschen und europäischen Patentbehörden, die erhebliche Auswirkungen haben können. Ein Argument, mit dem man vor der einen Behörde Erfolg hat, kann bei der anderen Behörde in die Sackgasse führen. Wir erläutern die Unterschiede bei den verschiedenen Behörden und geben Hinweise für die Praxis.

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