Wer ein Verschleißteil für ein patentgeschütztes Produkt liefert, begeht in aller Regel keine unmittelbare Patentverletzung, weil in dem Verschleißteil die Merkmale des Patentanspruchs nur teilweise verwirklicht sind. In Betracht kommt aber eine mittelbare Patentverletzung, wenn das Verschleißteil sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Zu unterscheiden sind Fälle der Reparatur von Fällen, in denen der Austausch des Verschleißteils auf eine Neuherstellung des patentgeschützten Produkts hinausläuft. Eine Reparatur ist allgemein zulässig, während für eine Neuherstellung die Zustimmung des Patentinhabers einzuholen ist. Dabei ist die Schwelle zur Neuherstellung schneller überschritten, als es das landläufige Verständnis des Begriffs vermuten lässt.
Der Vortrag gibt einen Überblick über den Stand der Rechtsprechung und beleuchtet insbesondere die nicht ganz einfache Frage der Abgrenzung zwischen Reparatur und Neuherstellung. Daraus abgeleitet werden Hinweise, wie ein Anmelder seine Patentansprüche formulieren sollte, um auch den Verschleißteilmarkt in möglichst großem Umfang zu erfassen