Offenbarungsgehalt und unzulässige Erweiterung

Erweist sich ein Patentanspruch in seiner anfangs eingereichten Form als nicht patentierbar, kann der Anmelder im Laufe des Erteilungsverfahrens geänderte Ansprüche einreichen. Allerdings dürfen nur solche Informationen in den Anspruch aufgenommen werden, die durch den Offenbarungsgehalt des ursprünglich eingereichten Anmeldungstextes gedeckt sind. Wird gegen diese Vorgabe verstoßen, so ist der Bestand des gesamten Patents gefährdet.

Anhand eines Beispiels, das Gegenstand einer jüngeren BGH-Entscheidung (Urt. v. 16.10.2007 – X ZR 226/02 – Sammelhefter II) war, veranschaulichen wir die praktische Anwendung dieser Regelung.

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