Im Laufe des Erteilungsverfahrens können die Unterlagen der Patentanmeldung geändert werden. Unzulässig sind allerdings Änderungen, die nicht durch den ursprünglichen Offenbarungsgehalt gedeckt sind. Wurde ein Patentanspruch vor der Erteilung in unzulässiger Weise geändert, kann der Anspruch im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren keinen Bestand haben. Der Patentinhaber steht dann vor der Frage, ob und in welcher Form er neue Ansprüche einreichen kann, so dass jedenfalls eine Aufrechterhaltung in geänderter Fassung möglich ist.
Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt ein weiteres Mal mit dieser Frage befasst und strenge Maßstäbe angelegt. Der Bewegungsspielraum für den Patentinhaber ist enger geworden. Patentanmelder sollten die neue Rechtsprechung bereits während des Erteilungsverfahrens im Blick haben und sich nur mit Vorsicht an die Grenzen des Offenbarungsgehalts annähern.