Werden eingetragene Marken in der EU für fünf Jahre oder länger nicht benutzt, können sie auf Antrag Dritter wegen Verfalls gelöscht werden. Um das zu verhindern, müssen Marken im Grundsatz in der eingetragenen Form benutzt werden. In der Marketingpraxis lässt sich das nicht streng durchhalten, denn Markenlogos werden oft verändert, um moderner zu wirken oder in einen Kontext zu passen, und Wortmarken werden selten in der nüchternen Schreibweise benutzt, in der sie eingetragen sind. Deshalb genügt ausnahmsweise  auch die Benutzung in abweichender Form, wenn dadurch die Unterscheidungskraft nicht beeinflusst wird (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) der EG-Verordnung 207/2009 (Gemeinschaftsmarkenverordnung), Art. 10 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2008/95/EG (Markenrechtsrichtlinie)).

Das EuG hat nun diese Ausnahmebestimmung für eine als Gemeinschaftsmarke eingetragene Wortmarke „ATLAS TRANSPORT“ recht großzügig angewandt (Urt. v. 10.6.2010 – T 482/08). Als Benutzungsnachweise waren Briefköpfe vorgelegt worden, in denen das Markenwort lediglich als einer von vielen Bestandteilen eines Logos erschien. Insbesondere war oberhalb des Markenworts der Schriftzug „THE DUESSELDORFER“ angeordnet, der mehr als die Hälfte der Fläche des Logos einnahm. Innerhalb des „O“ von „DUESSELDORFER“ befand sich zudem das Kürzel „ATC“. Die Beschwerdekammer als Vorinstanz hatte das nicht als Benutzung von „ATLAS TRANSPORT“ genügen lassen.

Das EuG jedoch stellte darauf ab, dass der Schriftzug „THE DUESSELDORFER“ trotz seiner Größe in einer relativ blassen Farbe daherkam. Ferner hielt es dem Markeninhaber zugute, dass sein Sitz in dem Briefkopf angegeben war, so dass die angesprochenen Fachkreise erkennen würden, dass „THE DUESSELDORFER“ der Sache nach eine geografische Herkunftsangabe sei. Ebenso würde in dem Kürzel „ATC“ die Kurzform von „Atlas Transport Company“ erkannt, was den Bedeutungsgehalt von „ATLAS TRANSPORT“ nur wiederhole.

Damit legt das Gericht vergleichsweise großzügige Maßstäbe an, denn an sich ist es in der Praxis der Gerichte unüblich, bei der Beurteilung von Markenbenutzungen derart weit gehende Analysen von Briefköpfen vorzunehmen. Da also unsicher ist, ob sich diese Handhabung durchsetzt, empfiehlt sich für Markeninhaber weiterhin, Markenveränderungen nur in geringem Umfang vorzunehmen.