Im Zuge des Ukrainekonflikts wurde der Entschädigungsanspruch für Rechteinhaber an russischen Patent-, Gebrauchsmuster- und Designschutzrechten aus „unfreundlichen Staaten“ gegen russische Verletzer auf Null gesetzt. In der entsprechenden Erklärung der Regierung der Russischen Föderation vom 6. März 2022 heißt es: „Für ausländische Schutzrechtsinhaber von Patenten, Gebrauchsmustern und Designs, die unfreundliche Handlungen gegen russische juristische und natürliche Personen begehen (einschließlich derjenigen, die die Staatsangehörigkeit dieser Staaten besitzen, deren Sitz, Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit oder Ort des aus ihrer Tätigkeit erzielten Gewinns in diesen Staaten liegt), beträgt die Höhe der Entschädigung von demjenigen, der das Recht an dem Patent, Gebrauchsmuster oder Design durch die Herstellung, Lieferung von Waren, Ausführung von Arbeiten, Erbringung von Dienstleistungen, bei denen das geschützte Recht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers benutzt wird, 0%.“ (Bekanntmachung im russischen Original: http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202203070005?index=0&rangeSize=1)
Die betroffenen Schutzrechtsinhaber, denen besagte „unfreundliche Handlungen“ unterstellt werden und die damit unter diese Regelung fallen, sind – Stand 5. März 2022 – die folgenden Länder: Australien, Albanien, Andorra, UK, alle EU-Länder, Island, Kanada, Liechtenstein, Mikronesien, Monaco, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, San Marino, Nordmazedonien, Singapur, USA, Taiwan, Ukraine, Montenegro, Schweiz und Japan (Bekanntmachung vom 5. März 2022 im russischen Original: http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202203070001?index=0&rangeSize=1)
Diese Artikel 62 (Teil 3) der Verfassung der Russischen Föderation aushebelnde Vorgehensweise, wonach Ausländern die gleichen Rechte wie den Bürgern der Russischen Föderation zustehen sollen, spiegelt sich bereits ebenfalls in der russischen Markenrechtsprechung wieder. So wurde beispielsweise die Markenverletzungsklage einer im Vereinigten Königreich ansässigen Firma bei dem Gericht der Region Kirov, bei der es um eine Entschädigung für die Verletzung vom Markenrechten ging, mit folgender Begründung abgewiesen:
„In Anbetracht der restriktiven Maßnahmen gegen die Russische Föderation und des Status des Klägers (der Kläger ist im Vereinigten Königreich ansässig) betrachtet das Gericht das Vorgehen des Klägers als rechtsmissbräuchlich, was einen eigenständigen Grund für die Abweisung der Klage darstellt.“ (Entscheidung im russischen Original: https://kad.arbitr.ru/Document/Pdf/a45fa186-05bb-43b5-87d9-1f0d3b640142/bb9af9d9-9daf-4994-9b37-02510206c18e/A28-11930-2021_20220303_Reshenie.pdf?isAddStamp=True)
Es ist unklar, welche Auswirkungen diese Regelung über den Schadenersatzanspruch auf weitere Ansprüche (z.B. Unterlassungsanspruch) aus dem Schutzrecht hat, ebenso ob sie dauerhaft oder in Anbetracht der besonderen Situation nur temporär gilt.
Nicht betroffen von der derzeitigen Regelung scheint jedenfalls der Rechtsbestand des Schutzrechts als solches.