Mit den gleichlautenden Entscheidungen G 1/03 und G 2/03 stellte die Große Beschwerdekammer des EPA vor mehr als 10 Jahren klar, dass ein in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht offenbarter Disclaimer zur Abgrenzung gegenüber Stand der Technik nach Artikel 54(3) EPÜ zulässig ist, jedenfalls dann, wenn der Disclaimer
a) nicht mehr ausklammert, als nötig ist, um Neuheit gegenüber dem Stand der Technik wiederherzustellen und
b) die Erfordernisse der Klarheit und Knappheit nach Artikel 84 EPÜ erfüllt.
Die Erfüllung beider kumulativer Anforderungen stellt in der Praxis eine erhebliche Hürde dar, insbesondere dann, wenn ein Ausführungsbeispiel aus dem Stand der Technik punktgenau im Sinne von „nicht mehr als nötig“ gemäß a) ausgeklammert werden soll. Eine detailgenaue, wortwörtliche Übernahme des Wortlauts aus dem Ausführungsbeispiel in Form eines Disclaimers scheitert regelmäßig an der Hürde der Klarheit und Knappheit nach Artikel 84 EPÜ, bereits deshalb, weil die auszuklammernden Ausführungsbeispiele sich über mehrere Seiten erstrecken können und häufig selbst unklare Begrifflichkeiten umfassen.
In der Entscheidung T 2130/11 vom 2.12.2014 hat eine Beschwerdekammer des EPA erneut entschieden, dass es für Disclaimer im Sinne der Entscheidungen G1/03 und 2/03 in Bezug auf das Klarheitserfordernis nach Artikel 84 keine Ausnahme gibt. Überraschenderweise zeigt die Beschwerdekammer in ihrer Entscheidung jedoch eine aus ihrer Sicht angemessene Lösungsmöglichkeit auf, die darin besteht, dass Disclaimer durchaus „mehr als nötig“ ausklammern dürfen um die Klarheitshürde von Artikel 84 EPÜ zu nehmen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Geist der eingangs erwähnten Entscheidung G 1/03, deren Anliegen es war willkürliche bzw. beliebige Umgestaltungen des Anspruchs (Originalwortlaut: „arbitrary reshaping of the claims“) zu unterbinden, wie unter Ziffer 2.10 der Entscheidungsgründe in T 2130/11 im Einzelnen ausgeführt.
Für die Praxis bedeutet diese Entscheidung, dass ein nicht offenbarter Disclaimer zwecks Abgrenzung zu Stand der Technik nach Artikel 54(3) EPÜ aus Klarheitsgründen (Art. 84 EPÜ) minimalinvasiv und knapp formuliert sein sollte, auch wenn dadurch „mehr als nötig“ ausgeklammert wird.