Im Bundesgesetzblatt vom 31. Okt 2007 wurde der sog. „2. Korb“ verkündet (Zweites Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft). Es sieht eine Reihe von Änderungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) sowie des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (WahrnG) vor, die am 1. Januar 2008 in Kraft treten werden.
Eine wesentliche Änderung im Urhebervertragsrecht betrifft Verträge über Nutzungsarten, die zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Nutzungsvertrags zwischen Urheber und Verwerter noch nicht bekannt sind (z.B. Musikwerke auf CD, Filmwerke auf DVD oder Video-On-Demand). Nach dem bisher geltenden § 31 Abs. 4 UrhG sind solche Regelungen unwirksam. Damit soll der Urheber geschützt werden, indem der Verwerter zu Nachverhandlungen über eine Verwertung im Rahmen der neuen Nutzungsart gezwungen wird. Allerdings führte dies immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten über den Zeitpunkt, von dem an vom Bekanntsein einer neuen Nutzungsart auszugehen ist. § 31 Abs. 4 UrhG wird nun durch einen neuen § 31a UrhG ersetzt, der solche Verträge unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. So ist die Schriftform einzuhalten, und der Urheber hat ein Widerrufsrecht binnen drei Monaten ab Mitteilung des Verwerters über die beabsichtigte neue Nutzung. Für bestehende, seit dem 1. Januar 1966 geschlossene Verträge wird es in § 137l UrhG eine Übergangsregelung geben.
Auch die Regelungen zur Privatkopie in § 53 UrhG werden modifiziert, allerdings nicht durchgreifend. Die Probleme im Zusammenhang mit Internet-Tauschbörsen (s. den Beitrag v. 17.10.2007) dürften einstweilen erhalten bleiben. Ergänzt wird der § 53 UrhG durch einen neuen § 53a UrhG, der den Kopienversand auf Bestellung regelt.
Die Bestimmungen über die Geräteabgabe (§§ 54 ff. UrhG) werden komplett neugefasst. Dieser Teil des UrhG sieht zusammen mit dem WahrnG ein System vor, nach dem von Herstellern von Geräten, die bei der Anfertigung von Privatkopien üblicherweise benutzt werden, pauschalierte Gebühren erhoben und über Wahrnehmungsgesellschaften auf die Urheber als Ausgleich für die unentgeltlichen Nutzungen nach §§ 53, 53a UrhG verteilt werden. Bei der Bemessung der Höhe der Geräteabgabe ist nach dem neuen § 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG auch zu berücksichtigen, inwieweit Werke mit technischen Schutzmaßnahmen (§§ 95a ff. UrhG) geschützt werden, so dass bei ihnen Privatkopien technisch nicht mehr möglich sind.