Mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) überarbeitet worden. Zum großen Teil sind die Änderungen redaktioneller Natur oder zielen durch Einführung oder Änderung von Definitionen auf eine Vereinfachung der Gesetzesanwendung ab.
Ins Auge springt der Wegfall der bisherigen Sonderregelungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen (Preisnachlässe, Gewinnspiele usw.). Bei diesen ging es aber um die unklare oder nicht eindeutige Angabe von Teilnahme- und anderen Bedingungen. Dafür ist jetzt aber in der allgemeinen Bestimmung zur Irreführung durch Unterlassen (§ 5a UWG) klargestellt, dass ein unzulässiges Vorenthalten von Informationen auch in deren unklarer oder zweideutiger Bereitstellung liegen kann. Somit dürfte auch diese Änderung nur begrenzte Auswirkungen haben.
Schließlich wird das Verbot von „aggressiven geschäftlichen Handlungen“ (§ 4a UWG) neu eingeführt, das jedoch im Wesentlichen bereits verbotene Verhaltensweisen (z.B. Ausübung unangemessenen Drucks auf Verbraucher) zusammenfasst. Solche Handlungen bleiben wie bisher auch im Verhältnis B2B sanktioniert.