Bereits vor einiger Zeit hatte der Bundesgerichtshof klargestellt, dass ein ergänzender Leistungsschutz aus Lauterkeitsrecht für Produktgestaltungen (vgl. § 4 Nr. 3 UWG) auch nach Ablauf eines etwaigen Patentschutzes gewährt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass sich ein solcher Nachahmungsschutz aus Produktmerkmalen ergibt, die unabhängig von der patentierten technischen Lösung sind (vgl. BGH, Urt. v. 22.1.2015 – I ZR 107/13 – Exzenterzähne, Aktuelles v. 21.7.2015).
Dies hat der BGH in einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung bestätigt – und zusätzlich nun auch klargestellt, dass lauterkeitsrechtlicher Nachahmungsschutz selbst dann in Betracht kommt, wenn die beanspruchte Produktform nicht als 3D-Marke schutzfähig ist (BGH, Urt. v. 15.12.2016 – I ZR 197/15 – Bodendübel). Gegenstand des Verfahrens war eine Bodendübelgestaltung, für die ursprünglich 3D-Markenschutz durch eine Unionsmarke bestand. Die Marke war jedoch im Laufe der Auseinandersetzung vom EUIPO rechtskräftig für nichtig erklärt worden, da sämtliche Gestaltungsmerkmale des Bodendübels erforderlich seien, um dessen technischen Zweck – ein Erzeugnis im Boden zu befestigen – möglichst gut zu erfüllen (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii UMV).
Aber auch die mangelnde Monopolisierbarkeit einer Produktform mittels 3D-Marke steht einem lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutz nicht entgegen, so der BGH. Denn ergänzender Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG sieht gerade keinen allgemeinen Nachahmungsschutz von (auch technisch bedingten) Produktgestaltungen vor, wie ihn technische Schutzrechte, Marken oder Designs gewähren. Der ergänzende Leistungsschutz des Lauterkeitsrechts dient vielmehr der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Dementsprechend muss stets einer der besonderen Unlauterkeitstatbestände erfüllt sein, nämlich eine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3a UWG), eine unangemessene Ausnutzung bzw. Beeinträchtigung der Produktwertschätzung (§ 4 Nr. 3b UWG) oder eine unredliche Erlangung der für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen (§ 4 Nr. 3c UWG).