Verfahren zur therapeutischen Behandlung des menschlichen Körpers sind gemäß § 5 Abs.2 Satz 1 PatG dem Patentschutz nicht zugänglich. Zweck dieser Norm ist, die Entscheidungsfreiheit des Arztes bei der Auswahl von Maßnahmen zur Beseitigung oder Vorbeugung von Krankheiten zu erhalten (BGH, X ZB 20/99 –„Endoprotheseeinsatz“).

Therapeutische Verfahren haben die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, die Linderung von Leiden, Schmerzen oder Beschwerden, die Beeinflussung von Funktionsstörungen oder Funktionsschwächen oder die Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zum Ziel, wobei der Erfolg in der Gegenwart wie in der Zukunft liegen kann und der Ausschluss der Patentierbarkeit sowohl eine vorbeugende als auch heilende Behandlung umfasst (Benkard PatG, 10. Aufl., § 5 Rdn. 29 m. w. H. und Schulte PatG, 7. Aufl., § 5 Rdn. 31).

In der dem Beschluss des Bundespatentgerichts zugrunde liegenden Sache 21 W (pat) 17/05 hatte die Patentanmelderin einen Anspruch mit folgendem Wortlaut verfolgt: „Verfahren zur passiven Gymnastik durch motorgetriebenes Bewegen eines auf der Liege angeordneten menschlichen Körpers…dadurch gekennzeichnet, dass …(es folgen durch bestimmte Positionsänderungen einzelner Segmente der Liege bewirkte Bewegungen des Körpers)“.

Aus der Beschreibung der Patentanmeldung ging hervor, dass mit dem anmeldegemäßen Verfahren eine Gesundheitsfürsorge und Prävention, eine Förderung der menschlichen Bewegungsläufe, eine Vitalisierung der menschlichen Gelenke und eine Aktivierung der menschlichen Körperzellen erreicht werden soll.

In den Augen des Bundespatengerichts war der Anspruch ausnahmslos auf ein therapeutisches Verfahren gerichtet und deshalb nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PatG nicht gewährbar.

Um sich von den therapeutischen Verfahren abzugrenzen, nahm die Anmelderin als weiters Merkmal in Anspruch 1 den Disclaimer „ausgenommen für eine therapeutische Behandlung“ auf. Da der ursprünglich eingereichte Anmeldetext aber keine alternative Anwendung des Verfahrens im nichttherapeutischen Bereich aufzeigte und nach Auffassung des Bundespatentgerichts das Verfahren ausschließlich der therapeutischen Behandlung dient, sah es den Gegenstand der Anmeldung als unzulässig erweitert an (§ 38 PatG), so dass auch dieser Anspruch nicht gewährt wurde.