Wird gegen ein gerichtliches Verbot (z. B. wegen Patent- oder Markenverletzung) verstoßen, sieht das deutsche Prozessrecht gegen den Schuldner Ordnungsgeld oder -haft auf Antrag des Gläubigers vor. Kann das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden, wird ersatzweise Ordnungshaft angeordnet, die bei juristischen Personen an deren Geschäftsführern bzw. Vorständen vollstreckt wird.
Die ersatzweise Vollstreckung der Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertreter ist aber auch dann durchzuführen, wenn die haftende Gesellschaft zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden ist, wie das Bundesverfassungsgericht in einer neueren Kammerentscheidung bekräftigt hat (BVerfG, Beschl. v. 9.5.2017 – 2 BvR 335/17). Im entschiedenen Fall wurde gegen die Schuldnerin – eine Aktiengesellschaft – zunächst ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 50.000 festgesetzt, und im Falle der ausbleibenden Zahlung, ersatzweise pro EUR 250 einen Tag Ordnungshaft. Nachdem in der Zwischenzeit das Insolvenzverfahren über die Schuldnerin eröffnet worden war, ordnete das Landgericht an, dass die Ordnungshaft am Vorstand der AG ersatzweise zu vollstrecken ist. Dessen Beschwerde blieb letztlich auch vor dem BVerfG erfolglos.
Zwar ist auch das Verfassungsgericht der Meinung, dass mit der Insolvenz und der Einstellung der Geschäftstätigkeit der Schuldnerin weitere Verstöße gegen das gerichtliche Verbot nicht zu erwarten seien und damit der Beugezweck des Ordnungsmittel entfallen ist. Allerdings dienen Ordnungsgeld und -haft zugleich auch dem weiterhin vorhandenen Sanktionsinteresse des Gläubigers. Und – so ausdrücklich das BVerfG – im Interesse der Funktionsfähigkeit des Ordnungsmittelverfahrens soll ein Verstoß gegen den Unterlassungstitel für den Schuldner zu keinem Zeitpunkt als wirtschaftlich oder persönlich lohnend erscheinen. Daher könne lediglich eine Verringerung der Ordnungshaft, nicht aber dessen völlige Aufhebung gerechtfertigt werden.