Mit dem heutigen Tag sind durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz eine Reihe wichtiger Änderungen von Gesetzen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes in Kraft getreten:
Die für die Unternehmenspraxis wohl bedeutendsten Neuerungen betreffen das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbEG):
- Das Schriftformerfordernis für Erfindungsmeldungen und andere Erklärungen nach dem ArbEG ist durch die Textform ersetzt worden. Die Mitteilungen können nun also auch als E-Mails übersandt werden.
- Der Arbeitgeber ist von seiner Obliegenheit zur fristgemäßen Inanspruchnahme entbunden. Von nun an gehen die Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber über, wenn er sie nicht binnen vier Monaten nach Meldung ausdrücklich frei gibt.
- Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Inanspruchnahme entfällt.
Ebenfalls wichtig sind die neuen Verfahrensvorschriften für ab dem 1. Okt 2009 eingereichte Nichtigkeitsklagen gegen Patente:
- Das Verfahren der ersten Instanz wird gestrafft. Insbesondere gelten Verspätungsregeln, aber auch eine Hinweispflicht des Patentgerichts.
- Die zweite Instanz ist komplett umgestaltet worden. Der BGH als Berufungsgericht führt im Grundsatz nur noch eine Rechtskontrolle durch. Neue Tatsachen können die Parteien nur unter den Einschränkungen in das Verfahren einführen, die auch in der ZPO für das Berufungsverfahren gelten. Die Möglichkeiten des beklagten Patentinhabers, sich mit neuen Antragsfassungen zu verteidigen, stark eingeschränkt. Voraussichtlich wird der BGH künftig also nicht mehr regelmäßig einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuziehen, so dass auch das Problem der Befangenheitsanträge gegen diese Gutachter entschärft wird (s. dazu Beitrag v. 21.8.2007). Die Weichen für den Prozesserfolg werden stärker als bisher in der ersten Instanz gestellt.
Im Markenrecht betreffen wichtige Änderungen zweiseitige Verfahren:
- Widersprüche gegen Marken mit Anmeldetag ab 1. Okt 2009 können nicht mehr nur auf eingetragene Marken, sondern auch auf geschäftliche Bezeichnungen, also insbesondere Unternehmenskennzeichen wie Firmenschlagwörter, und Benutzungsmarken gestützt werden. Außerhalb der Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit können Widersprüche aus Rechten an bekannten Zeichen auch auf Unlauterkeitsmomente gestützt werden. In diesen Punkten wird das deutsche Widerspruchsverfahren an das gegen Gemeinschaftsmarkenanmeldungen vor dem HABM angeglichen.
- In allen zweiseitigen Verfahren, also auch in Löschungsverfahren, kann eine Partei erzwingen, dass die zweite Instanz (Erinnerungsverfahren) übersprungen wird.
Weitere Änderungen verschiedener Gesetze betreffen eine Reihe verschiedener Verfahrensfragen. Beispielsweise wird ein das Verfahren über Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen nach der EG-Verordnung 816/2006 (über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen für die Ausfuhr in Länder mit Problemen in der öffentlichen Gesundheit) über einen neuen § 85a PatG in das Nichtigkeitsverfahren eingebettet.
Auch bei den Gebühren gibt es einige Änderungen. Insbesondere werden für deutsche Patentanmeldungen Anspruchsgebühren für den elften und jeden weiteren Patentanspruch eingeführt, die allerdings mit 20 € pro Anspruch vergleichsweise moderat ausfallen (vgl. das EPO: Beitrag v. 30.1.2008).