Wer in einer wettbewerbsrechtlichen Angelegenheit oder wegen vermeintlicher Verletzung eines Rechts am geistigen Eigentum abgemahnt wird, befindet sich in der Gefahr, dass eine einstweilige Verfügung gegen ihn ergeht, ohne dass er zuvor Gelegenheit bekommt, dem Gericht seinen Standpunkt darzulegen. Das Gericht kann bereits auf der Grundlage des Vorbringens des Antragstellers erlassen, ohne den Betroffenen anzuhören (sog. einseitiges oder ex parte-Verfahren). Die Entscheidung ist zwar vorläufig, insbesondere mit einem Widerspruch anfechtbar. Gleichwohl ist sie ab sofort zu beachten, so dass z.B. im Fall einer Unterlassungsverfügung wegen unlauterer Nachahmung (§ 4 Nr. 9 UWG) die betroffene Ware bis auf weiteres nicht mehr vertrieben werden darf.
Da dies den Antragsgegner zuweilen empfindlich trifft, haben die Gerichte ein Abwehrmittel geschaffen, mit dem sich der Empfänger einer Abmahnung Gehör verschaffen kann, die sog. Schutzschrift. Es handelt sich um eine Erwiderung auf die – erwartete – Antragsschrift des Gegners, die die Abgemahnte im Vorwege bei Gericht einreichen kann. In aller Regel werden Schutzschriften von den Gerichten bei Erlass ihrer ersten Entscheidung berücksichtigt.
In der Praxis steht der Empfänger einer Abmahnung aber oft vor dem Problem, dass er nicht weiß, bei welchem Gericht sein Gegner den Verfügungsantrag stellen wird. Zuständig ist jedes Gericht, in dessen Bezirk die angebliche Rechtsverletzung stattfindet oder stattzufinden droht. Bei Internet-Fällen ist dies das gesamte Bundesgebiet, so dass im Fall eine UWG-Sache über 100 Landgerichte in Frage kämen (eine Zuständigkeitskonzentration für UWG-Sachen gibt es bislang nur in Mecklenburg-Vorpommern). Bei allen müsste die Schutzschrift eingereicht werden, wenn sichergestellt werden soll, dass die Schutzschrift zur Kenntnis des tatsächlich angerufenen Gerichts gelangt.
Um diesen zuweilen enormen Aufwand ein Stück weit einzudämmen, wurde nun ein zentrales Schutzschriftenregister (ZSR) eingeführt. Es wird von der Europäische EDV-Akademie des Rechts gGmbH unter der Domain http://www.schutzschriftenregister.de betrieben. Anwälte können hier Schutzschriften für ihre Mandanten hochladen. Für die Gerichte sind sie dann einsehbar, so dass sie – hoffentlich – in großem Umfang davon Gebrauch machen.
Verpflichtet sind die Gerichte allerdings nicht, das ZSR vor Erlass einer einstweiligen Verfügung einzusehen. In wichtigen Angelegenheiten sollten die Gerichte, für die eine Anrufung besonderes wahrscheinlich ist, weiterhin direkt angeschrieben werden, bis sich das ZSR durchgesetzt hat. Ein paralleler Antrag beim ZSR für die übrigen Gerichte ist aber in jedem Fall sinnvoll.