Merkmalskombinationen in einem Anspruch müssen sich „unmittelbar und eindeutig“ bereits aus den ursprünglichen Anmeldeunterlagen ergeben, um dem Offenbarungserfordernis nach Art. 123(2) EPÜ zu genügen. So kann z.B. ein Stoffanspruch mit den Merkmalen a1 und b2 in der ursprünglich eingereichten Beschreibung mit dieser Merkmalskombination von a1 und b2 wortwörtlich erwähnt werden und ist damit im Sinne von Art. 123(2) EPÜ offenbart.

Fehlt jedoch eine solche wortwörtliche Offenbarung, z. B. weil die Merkmale a1 und b2 in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nur einzeln, nicht aber in Kombination miteinander zu finden sind, kann die Erwähnung der Anspruchsmerkmale a1 und b2 in der Beschreibung als „bevorzugt“ ausreichen, da dies als Hinweis auf eine Kombination dieser bevorzugten Merkmale angesehen werden kann (siehe z.B. T 1728/16).

Jedoch kann dieser durch die Formulierung „bevorzugt“ vermittelte Kombinationsvorteil nicht auf Anspruchsmerkmale ausgedehnt werden, die in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen statt „bevorzugt“ lediglich als „geeignet“ oder „rein beispielhaft“ beschrieben werden, wie in der jüngsten Entscheidung T 0531/19 festgestellt. In besagter Entscheidung wurden die miteinander neu kombinierten Anspruchsmerkmale aus verschiedenen Teilen der Beschreibung entnommen, wo diese Merkmale jedoch nicht als „bevorzugt“, sondern unter Verwendung der Formulierungen „rein beispielhaft“ und „geeignet“ beschrieben wurden. Nach Ansicht der Beschwerdekammer stellen diese Formulierungen kein Hinweis oder Anhaltspunkt für den Fachmann dar, die entsprechenden Anspruchsmerkmale zu kombinieren. Die Beschwerdekammer kam daher zu dem Schluss, dass die Erfordernisse des Art. 123 (2) EPÜ nicht erfüllt sind.