Marken sind miteinander verwechselbar, wenn sowohl auf der Ebene der Zeichen als auch auf der Ebene der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine Ähnlichkeit besteht. Stehen sich zwei Gemeinschaftsmarken gegenüber, wird die Verwechslungsgefahr anhand der Wahrnehmung eines Durchschnittsverbrauchers in der EU ermittelt. Für das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist es ausreichend, wenn die Zeichen nur in einem Teil der EU als ähnlich angesehen werden.
Das EuG I hatte jetzt über ein Widerspruchsverfahren zu entscheiden, in dem aus einer älteren europäischen Gemeinschaftsmarke „ENSTO“ gegen eine jüngere Gemeinschaftsmarkenanmeldung „ONESTO“ Widerspruch eingelegt wurde (Entsch. v. 19.03.2013 – T-624/11). Bei beiden Marken handelte es sich um Wort-/Bildmarken, bei denen der Wortbestandteil das prägende Element bildet. Nach deutschem Verkehrsverständnis würde man zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen allenfalls eine geringfügige Ähnlichkeit erkennen, da sowohl bei schriftbildlicher als auch bei klanglicher Wahrnehmung deutliche Unterschiede bestehen.
In der Entscheidung spielte jedoch in erster Linie das französische Verkehrsverständnis eine Rolle. Im Französischen werden die Vorsilben „EN“ und „ONE“ sehr ähnlich ausgesprochen. Ferner sei die Endsilbe „STO“ im Französischen ungewöhnlich und werde deswegen als besonders kennzeichnungskräftig wahrgenommen. Das Gericht kam folglich zu dem Ergebnis, dass bei klanglicher Wahrnehmung für die französischen Verkehrskreise eine hohe Zeichenähnlichkeit bestehe. Dem Widerspruch wurde stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung „ONESTO“ in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
Es ist also nicht möglich, die Verwechslungsgefahr zwischen zwei Gemeinschaftsmarken alleine anhand des eigenen Verkehrsverständnisses zu beurteilen, sondern es müssen auch die anderen Sprachen der EU berücksichtigt werden. Häufig wird man für weniger gängige Sprachen die Einschätzung eines Dritten einholen müssen.